Allgemeiner Teil OR

Alessio Ricci
3 min readApr 19, 2021

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Die Obligation

Was ist eine Obligation?

Eine Obligation ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine bestimmte Leistung verlangen kann.

Wie entsteht eine Obligation?

  1. Vertrag
    OR Art. 1–40f
    → am häufigsten
  2. unerlaubte Handlung
    OR Art. 41–61
    → weniger häufig
  3. ungerechtfertigte Bereicherung
    OR Art. 62–67
    → selten

Vertrag

OR Art. 1
[…] übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung […]

unerlaubte Handlung

OR Art. 41 Abs. 1
Wer einem anderen widerrechtlich Schadenzufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet.

Haftungsrecht
- Verschuldungshaft (OR Art. 41)
- Gewöhnliche Kausalhaftung Haftung ohne Verschulden
— Befreiungsbeweis nicht möglich
→ Werkeigentümer (OR Art. 58)
— Befreiungsbeweis möglich
→ Geschäftsherr (OR Art. 55)
→ Tierhalter (OR Art. 56)
→ Familienoberhaupt (ZGB Art. 333)
- Gefährdungshaftung bei gefährlichen Einrichtungen
— Atomanlage
— Elektronische Anlagen
— Eisenbahnbetrieb
— Fehlerhafte Produktion
— Flugverkehr
— Strassenverkehr
— Umweltschäden

Voraussetzungen
- Schaden
- Widerrechtlich
- Kausalzusammenhang
- Verschulden

ungerechtfertigte Bereicherung

OR Art. 62
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. […]

Der Vertragsabschluss

Vertragsfähigkeit

Vertragsfähig ist wer handlungsfähig ist. Das heisst urteilsfähig und volljährig. Beschränkt handlungsunfähig sind urteilfähige, aber nicht volljährige Personen. Diese können theoretisch nach Gesetz keine Verträge abschliessen. Das Gesetz bietet eine Ausnahme für Sachen des alltäglichen Bedarfs in welchem die Eltern resp. der gesetzliche Vertreter stillschweigen zustimmt. (ZGB Art. 12–19)

Entstehung

Jedes Angebot bietet ein Antrag. Es kommt erst zum Vertrag wenn ein Antrag angenommen wird. Jeder Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Antrag

unverbindlich

verbindlich

  • befristet
  • unbefristet
    — unter Anwesenden (Dauer des Gespräch)
    — unter Abwesenden (Zeit, die erwartet werden kann, dass sich jemand zurückmeldet)

Form des Vertrages

Wenn im Gesetz nichts anderes vermerkt ist, gilt Formfreiheit

  • Einfache Schriftlichkeit
    → Eigenhändige Unterschrift
  • Qualifizierte Schriftlichkeit
    → Formular von Amt (Mieterhöhung)
    → Handverfasst, Unterschrift, Ort, Datum (Testament)
  • Öffentliche Beurkundung
    → Notar, Rechtsanwälte, Fürsprecher oder Grundbuchverwalter
  • Eintrag in ein öffentliches Register
    → Handelsregister, Grundbuch, Eigentumsvorbehaltsregister

Inhalt des Vertrages

Es gilt Vertragsfreiheit, sprich in einem Vertrag kann alles geschrieben werden.

Nichtige und anfechtbare Verträge

  • Nichtig (OR Art. 20)
    → Vertragsinhalt unmöglich ist
    → Vertragsinhalt widerrechtlich ist
    → Vertragsinhalt unsittlich ist
  • Anfechtbar ( OR Art. 21–31)
    → wesentlicher Irrtum (OR Art. 23 und 24)
    → absichtlicher Täuschung (OR Art. 28)
    → Drohung (OR Art. 29 und 30)
    → krasser Übervorteilung (OR Art. 21)

Die Vertragserfüllung

Gegenstand

Vertragsfreiheit definiert im Vertrag die Leistung

Ort

Wenn nichts anderes im Vertrag abgemacht gilt:

  • Geldschuld
    Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers
  • Bestimmte Sache (Speziesschulden)
    Ort des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses
  • Andere Verbindlichkeiten (Gattungsschulden)
    Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners

Zeit

Wer durch eigenes Verschulden nicht richtig oder gar nicht erfüllt muss den Schaden ersetzen.

Vier Voraussetzungen zum Schadensersatz:

  1. Vertragsverletzung
  2. Verschulden
  3. Schaden
  4. natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gibt es auf Geldschulden bei Verzug Verzugszinsen von 5%.

Verjährung

  • Allgemeine Verjährung
    → 10 Jahre
  • Wichtige Verjährungen
    → 20 Jahre (Verlustscheinforderungen)
    → 5 Jahre (periodische Leistungen, kleinere alltäglichen Geschäften, Sach- und Werkmängel von unbeweglichen Werk)
    → 2 Jahre (bewegliche Sache, Werkmängel von beweglichen Sachen, Versicherungsleistungen)
    → 1 Jahr (relative Verjährungsfrist)
  • keine Verjährung
    → Grundpfandforderungen (Hypothek)
  • Verjährungsunterbruch
    → Frist beginnt neu bei Betreibung oder Anerkennung der Forderung durch den Schuldner

Die Sicherung der Vertragserfüllung

Sicherungsmittel

  • Realsicherheiten
  • Personalsicherheiten

Realsicherheiten

  • Kaution
    Hinterlegung eines Geldbetrages
  • Faustpfand
    beweglichen Sache (Fahrnis)
    → Wertschriften
    → Lebensversicherungspolicen
    → Wertgegenstände
  • Grundpfand
    unbewegliche Sache
    → Grundstück
    Beruft öffentliche Beurkundung

Grundpfandverschreibung: Pfandrecht
Papier-Schuldbrief: Forderung + Pfandrecht
Registrier-Schuldbrief

  • Retentionsrecht
    Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers eine Sache und Wertpapiere das sich freiwillig in Besitz des Gläubigers befindet zurückzubehalten, bis die Schuld beglichen wurde.
  • Eigentumsvorbehalt
    Vereinbarung das der Eigentum nicht bei der Übergabe, sondern erst bei Bezahlung über geht.

Personalsicherheiten

  • Konventionalstrafe
    fixer Geldbetrag, der gezahlt werden muss bei nicht Vertrag einhalten
    → Höhe des Schadens muss nicht bewiesen werden nur Vertrag verstoss
  • Bürgschaft
    Müssen Schriftlich erfasst werden über 2'000 Beruft es einer öffentlichen Beurkundung
    → Einfache Bürgschaft
    Wenn der Schuldner nicht zahlen kann und betrieben wird kann der Bürger belangt werden
    → Solidarbürgschaft
    Wenn der Schuldner nicht zahlen kann und gemahnt wird kann der Bürger belangt werden
  • Zession
    Abtretung einer Forderung
    → Lohnzession (Lohn wird direkt dem Gläubiger überwiesen)

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