Allgemeiner Teil OR
Die Obligation
Was ist eine Obligation?
Eine Obligation ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine bestimmte Leistung verlangen kann.
Wie entsteht eine Obligation?
- Vertrag
OR Art. 1–40f
→ am häufigsten - unerlaubte Handlung
OR Art. 41–61
→ weniger häufig - ungerechtfertigte Bereicherung
OR Art. 62–67
→ selten
Vertrag
OR Art. 1
[…] übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung […]
unerlaubte Handlung
OR Art. 41 Abs. 1
Wer einem anderen widerrechtlich Schadenzufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet.
Haftungsrecht
- Verschuldungshaft (OR Art. 41)
- Gewöhnliche Kausalhaftung Haftung ohne Verschulden
— Befreiungsbeweis nicht möglich
→ Werkeigentümer (OR Art. 58)
— Befreiungsbeweis möglich
→ Geschäftsherr (OR Art. 55)
→ Tierhalter (OR Art. 56)
→ Familienoberhaupt (ZGB Art. 333)
- Gefährdungshaftung bei gefährlichen Einrichtungen
— Atomanlage
— Elektronische Anlagen
— Eisenbahnbetrieb
— Fehlerhafte Produktion
— Flugverkehr
— Strassenverkehr
— Umweltschäden
Voraussetzungen
- Schaden
- Widerrechtlich
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
ungerechtfertigte Bereicherung
OR Art. 62
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. […]
Der Vertragsabschluss
Vertragsfähigkeit
Vertragsfähig ist wer handlungsfähig ist. Das heisst urteilsfähig und volljährig. Beschränkt handlungsunfähig sind urteilfähige, aber nicht volljährige Personen. Diese können theoretisch nach Gesetz keine Verträge abschliessen. Das Gesetz bietet eine Ausnahme für Sachen des alltäglichen Bedarfs in welchem die Eltern resp. der gesetzliche Vertreter stillschweigen zustimmt. (ZGB Art. 12–19)
Entstehung
Jedes Angebot bietet ein Antrag. Es kommt erst zum Vertrag wenn ein Antrag angenommen wird. Jeder Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Antrag
unverbindlich
verbindlich
- befristet
- unbefristet
— unter Anwesenden (Dauer des Gespräch)
— unter Abwesenden (Zeit, die erwartet werden kann, dass sich jemand zurückmeldet)
Form des Vertrages
Wenn im Gesetz nichts anderes vermerkt ist, gilt Formfreiheit
- Einfache Schriftlichkeit
→ Eigenhändige Unterschrift - Qualifizierte Schriftlichkeit
→ Formular von Amt (Mieterhöhung)
→ Handverfasst, Unterschrift, Ort, Datum (Testament) - Öffentliche Beurkundung
→ Notar, Rechtsanwälte, Fürsprecher oder Grundbuchverwalter - Eintrag in ein öffentliches Register
→ Handelsregister, Grundbuch, Eigentumsvorbehaltsregister
Inhalt des Vertrages
Es gilt Vertragsfreiheit, sprich in einem Vertrag kann alles geschrieben werden.
Nichtige und anfechtbare Verträge
- Nichtig (OR Art. 20)
→ Vertragsinhalt unmöglich ist
→ Vertragsinhalt widerrechtlich ist
→ Vertragsinhalt unsittlich ist - Anfechtbar ( OR Art. 21–31)
→ wesentlicher Irrtum (OR Art. 23 und 24)
→ absichtlicher Täuschung (OR Art. 28)
→ Drohung (OR Art. 29 und 30)
→ krasser Übervorteilung (OR Art. 21)
Die Vertragserfüllung
Gegenstand
Vertragsfreiheit definiert im Vertrag die Leistung
Ort
Wenn nichts anderes im Vertrag abgemacht gilt:
- Geldschuld
Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers - Bestimmte Sache (Speziesschulden)
Ort des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses - Andere Verbindlichkeiten (Gattungsschulden)
Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners
Zeit
Wer durch eigenes Verschulden nicht richtig oder gar nicht erfüllt muss den Schaden ersetzen.
Vier Voraussetzungen zum Schadensersatz:
- Vertragsverletzung
- Verschulden
- Schaden
- natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gibt es auf Geldschulden bei Verzug Verzugszinsen von 5%.
Verjährung
- Allgemeine Verjährung
→ 10 Jahre - Wichtige Verjährungen
→ 20 Jahre (Verlustscheinforderungen)
→ 5 Jahre (periodische Leistungen, kleinere alltäglichen Geschäften, Sach- und Werkmängel von unbeweglichen Werk)
→ 2 Jahre (bewegliche Sache, Werkmängel von beweglichen Sachen, Versicherungsleistungen)
→ 1 Jahr (relative Verjährungsfrist) - keine Verjährung
→ Grundpfandforderungen (Hypothek) - Verjährungsunterbruch
→ Frist beginnt neu bei Betreibung oder Anerkennung der Forderung durch den Schuldner
Die Sicherung der Vertragserfüllung
Sicherungsmittel
- Realsicherheiten
- Personalsicherheiten
Realsicherheiten
- Kaution
Hinterlegung eines Geldbetrages - Faustpfand
beweglichen Sache (Fahrnis)
→ Wertschriften
→ Lebensversicherungspolicen
→ Wertgegenstände - Grundpfand
unbewegliche Sache
→ Grundstück
Beruft öffentliche Beurkundung
Grundpfandverschreibung: Pfandrecht
Papier-Schuldbrief: Forderung + Pfandrecht
Registrier-Schuldbrief
- Retentionsrecht
Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers eine Sache und Wertpapiere das sich freiwillig in Besitz des Gläubigers befindet zurückzubehalten, bis die Schuld beglichen wurde. - Eigentumsvorbehalt
Vereinbarung das der Eigentum nicht bei der Übergabe, sondern erst bei Bezahlung über geht.
Personalsicherheiten
- Konventionalstrafe
fixer Geldbetrag, der gezahlt werden muss bei nicht Vertrag einhalten
→ Höhe des Schadens muss nicht bewiesen werden nur Vertrag verstoss - Bürgschaft
Müssen Schriftlich erfasst werden über 2'000 Beruft es einer öffentlichen Beurkundung
→ Einfache Bürgschaft
Wenn der Schuldner nicht zahlen kann und betrieben wird kann der Bürger belangt werden
→ Solidarbürgschaft
Wenn der Schuldner nicht zahlen kann und gemahnt wird kann der Bürger belangt werden - Zession
Abtretung einer Forderung
→ Lohnzession (Lohn wird direkt dem Gläubiger überwiesen)