Kaufvertrag
Der Fahrniskauf
Form
Es gibt für bewegliche Sachen keine Formvorschrift.
Eigentumsübergang
Der Eigentum geht bei der Übergabe der Sache über nicht erst bei der Zahlung.
Übergabe von Nutzen und Gefahr
- Speziesschuld
→ Einzigartige Sache
→ Übergang des Risiko bei Vertragsabschluss - Gattungsschuld
→ Austauschbare Sachen
— Platzkauf
→ Waren werden nicht geliefert
→ Übergang des Risiko bei Lager ausscheiden
— Distanzkauf
→ Waren werden geliefert
→ Übergang des Risiko bei Versandaufgabe
Erfüllungsort und Transportkosten
Grundsätzlich beim Verkäufer, weshalb sich eine Holschuld sich bildet. Deshalb gehen die Versandkosten auf Kosten des Käufers. Dies ist ein dispositives Gesetz von welchem oft abgewichen wird und auf Frankolieferung, das heisst ohne Transportkosten für Käufer, geliefert.
Gerichtsstand
Im Falle eines Rechtsstreits ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.
Arten von Vertragsverletzungen
- Nichterfüllen
— Unmöglichkeit (Leistung nicht nachholbar) (Schadensersatz OR Art. 97 (Verschulden des Schuldners) und Erlöschen der Leistungspflichten OR Art. 119(kein Verschulden des Schuldners))
— Schuldnerverzug (Leistung nachholbar) (Mahngeschäft OR Art. 102 ff. und Verfalltagsgeschäft OR Art. 190 ff.) - Schlechterfüllen
— Gewährleistungsrecht (OR Art. 197–210)
Verzugsfolgen
Allgemeine Verzugsfolge (OR Art. 103 Abs. 1)
- Nachfrist (OR Art. 107 Abs. 1 (Ausnahmen: OR Art. 108, 190 und 214))
- 1. Wahlrecht des Gläubigers (OR Art. 107 Abs. 2)
— Festhalten an Leistung
→ Erfüllung + Verspätungsschaden (OR Art. 107 Abs. 2)
— Verzicht auf Leistung
→ 2. Wahlrecht des Gläubigers (OR Art. 107 Abs. 2)
— — Festhalten am Vertrag + positives Vertragsinteresse (OR Art. 107 Abs. 2)
— — Rücktritt + negatives Vertragsinteresse (OR Art. 107 Abs. 2/109)
Mangelhafte Lieferung
In der Regel gelten für bewegliche Sachen zwei Jahre Verjährungsfrist.
Bei Gewerblichen Käufer kann die Verjährungsfrist nicht verkürzt werden, aber der Verkäufer kann die Haftung ausschliessen.
Bei Privaten Käufer kann die Verjährungsfrist für neue Sachen von einem Gewerbe nicht verkürzt werden, von einem Privaten kann er das. Bei Kauf von gebrauchten Sachen von einem Gewerbe kann sie mindestens um ein Jahr, von einem privaten Verkäufer kann sie verkürzt werden. Wiederum kann der Verkäufer in allen Fällen von der Haftung abtreten.
Schema für Sachgewährleistung
- Mangelhafte Sache (OR Art. 197 ff.)
- Prüf- und Rügeobliegenheit (OR Art. 201)
- Eine Variante wählbar durch Käufer:
- Wandelung mit Schadenersatz (OR Art. 205/208)
- Minderung mit Schadenersatz (OR Art. 205 und 97)
- Ersatzleistung mit Schadenersatz (OR Art. 206 un 97)
4. Verjährung (OR Art. 210)
5. Haftungsausschluss (OR Art. 199)
Oft wird über eine Garantie eine Wandelung und Minderung ausgeschlossen.
Vertragsverletzung durch den Käufer
- Annahmeverzug
Verkäufer kann Schadenersatz von Käufer verlangen - Zahlungsverzug
Wenn kein Termin vorhanden in Verzug setzen sonst fallen direkt Verzugszinsen (5%) an.
Konsumkreditverträge
Eine oft gewählte Variante des Kaufes ist über ein Konsumkredit. Dieser wie auch das Leasing fallen ins Konsumkreditgesetz (KKG).
Konsumentenschutz (OR Art. 40 ff.)
Widerrufsrechtbei Haustürgeschäften und ähnliche Verträge
Wenn jemand etwas in folgenden Orten Verkauft wurde im Wert von mindestens 100 CHF hat man ein Widerrufsrecht von 14 Tage:
- zu Hause
- an seinem Arbeitsplatz
- auf einer Werbefahrt
- öffentlich auf Strassen
- in Verkehrsmitteln
Weitere Arten der Kaufverträge
- Kauf nach Muster
Wenn ein Käufer ein Muster bekommen hat, muss der Verkäufer Ware genau nach diesem Muster Liefern - Kauf auf Probe
Der Verkäufer gibt Ware dem Käufer für einen Zeitraum zum Testen in welchem der Käufer eine Entscheidung treffen muss. - Auktionen
Der Bieter der am meisten Geld bietet erhält die Ware.
Der Grundstückkauf
Im Sinne des Gesetzes gehören nicht nur Liegenschaften, sondern auch Miteigentumsanteile (z.B. Eigentumswohnungen(=Stockwerkeigentum)) an Grundstücken zu den Immobilien.
Ein Grundstückkauf beruft einer öffentlichen Beurkundung und einen Eintrag ins Grundbuch (OR Art. 216 Abs. 1 und ZGB Art. 656 Abs. 1).
Die Haftung des Verkäufers verjährt bei Mängel nach fünf Jahre.