Zivilgesetzbuch

Alessio Ricci
3 min readApr 20, 2021

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Kindesverhältnis & Adoption

Kindesverhältnis zwischen Kind und Mutter entsteht durch die Geburt, die innert drei Tagen beim Zivilstandsamt anzuzeigen ist und im Geburtsregister eingetragen wird. Der Ehemann gilt automatisch als Vater. Ist das Paar nicht verheiratet entsteht das Verhältnis zwischen Kind und Vater durch Anerkennung des Vaters beim Zivilstandsamt. Bei der Adoption müssen die Eltern mindestens 35 Jahre alt sein und mindestens 16 Jahre unterschied zum Kind haben und mindestens 5 Jahre verheiratet sein. Eine Adoption kommt erst ein Jahr nachdem für das Kind gesorgt wurde, zustande.

Konkubinat

Ein nicht verheiratetes Paar, dass zusammenlebt lebt im Konkubinat.

Vorteil

  • Einfache Gründung
  • Trennung ohne Scheidungsverfahren
  • Anspruch auf zwei volle AHV-Renten und nicht nur 150%

Nachteil

  • Nicht gleicher Schutz wie Ehepaare
  • Kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente von AHV
  • Kein gesetzlicher Erbanspruch
  • Konkubinat beurteilt als einfache Gesellschaft
  • Arztgeheimnis gegenüber dem Partner

Miete

  • gemeinschaftliche Mieter
    gleichberechtigt und beide Haften
  • Untermieter

Zu empfehlen

  • Patientenverfügung
  • Vollmacht
  • Inventarliste
  • Testament
  • Versicherungscheck
  • Konkubinatsvertrag

Namensrecht

Vorname(n) erhält man von den Eltern.

Heirat

Der Nachname kann behalten werden oder der des Partners angenommen werden (Mann und Frau).

Scheidung

Der Nachname kann behalten werden oder der Ledigenname wieder angenommen werden.

Kinder bei verheirateten Eltern

Haben die Eltern denselben Nachnamen wird dieser als Familienname verwendet. Haben die Eltern ihre Ledigennamen behalten müssen sie bei der Hochzeit entscheiden welchen der beiden Namen das Kind annehmen wird.

Kinder bei ledigen Eltern

Ist nur eine Elternteil zuständig für das Kind nimmt das Kind sein Name an. Wenn beide für das Kind zuständig sind, können sie entscheiden.

Kind bei geschiedenen Eltern

Keine Auswirkung auf Name

Familienrecht

Verlobung und Trauung

Verlobung ist das persönliche Versprechen zu heiraten. Um heiratet zu dürfen muss man urteilsfähig und volljährig sein und man darf nicht eng verwandt sein.

Die kirchliche Hochzeit ist erst nach der zivilen Trauung möglich.

Wirkung der Ehe

Zusammen wird über Wohnort entschieden. Für Kündigung oder Verkauf braucht es die Zustimmung von beiden. Mann und Frau sind gleichgestellt. Beide helfen nach ihren Kräften und Möglichkeiten im Haushalt.

Güterstände

  • Errungenschaftsbeteiligung
    Wenn nichts anderes geregelt im Ehevertrag.
  • Gütergemeinschaft
    Beruft öffentlicher Beurkundung
  • Gütertrennung
    Beruft öffentlicher Beurkundung

Errungenschaftsbeteiligung

Vermögen von jedem Ehegatten setzt sich aus Eigengut und Errungenschaft zusammen.

  • Eigengut (ZGB Art. 198)
    — Eingebrachtes Vermögen zu Beginn
    — Persönliche Gebrauchsgegenstände
    — Erbschaften und Schenkungen
    — Ersatzanschaffungen von Eigengut
  • Errungenschaft (ZGB Art. 197)
    — Lohn
    — PK, AHV, etc.
    — Vermögenserträge (auch von Eigengut)
    — Ersatzanschaffungen von Errungenschaft

Bei einer Scheidung gilt güterrechtliche Auseinandersetzung. Jeder erhält sein Eigengut und die Hälfte von Errungenschaften des Partners. Die Summe nennt man Vorschlag. Schulden werden nicht berücksichtigt.

Gütergemeinschaft

Es gibt Eigengut und der Rest ist alles ein Vermögen.

Gütertrennung

Es gibt zwei getrennte Vermögen. Bei einer Scheidung erhält jeder sein Anteil.

Scheidung

  • gemeinsames Begehren
  • wenn nur jemand will, kann er nach zwei Jahre Trennung auf Scheidung klagen

Pensionskasse wird der Betrag, der während der Heirat gespart wurde zwei geteilt.

Grundsätzlich haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht.

Eingetragene Partnerschaft

Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Beziehung staatlich anerkennen lassen. Die Partner sind zum beistand und Rücksicht verpflichtet. Bei Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaare gleichgestellt.

Erbrecht

Der Verstobene wird Erblasser und das Vermögen Nachlass genannt.

Die gesetzliche Erben

Testament

  • öffentliches Testament
    zwei Zeugen vor der Urkundsperson (Notar, Gemeindeschreiber, ermächtigter Rechtsanwalt, etc.)
  • eigenhändiges Testament
    Von Hand geschrieben mit Unterschrift, Datum und Ort. Aufbewahrungsort sicher und auffindbar.
  • Nottestament
    mündlich vor zwei Zeugen nur wenn er in Todesgefahr oder ähnliches ist

Erbvertrag

Muss öffentlich Beurkundet werden.

Pflichtteil

Anfechtung

  • Ungültigkeitsklage
  • Herabsetzungsklage
  • Erbschaftsklage

Erbausschlagung

Jeder Erbe kann sein Erbe innert drei Monaten ausschlagen. Meist wird dies gemacht, wenn der Erblasser verschuldet war.

Enterbung

  • schwere Straftat gegen Erblasser oder eine nahestehende Person des Erblassers unternommen
  • Familiäre Pflichten schwerwiegend, rechtswidrig und schuldhaft verletzt

Der Grund für eine Enterbung muss im Testament stehen.

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